In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam

    1.  (Kurzfristige Preiserhöhungen)

        eine Bestimmung, welche die Erhöhung des  Entgelts  für  Waren  oder
        Leistungen   vorsieht,   die   innerhalb   von   vier  Monaten  nach
        Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden  sollen;  dies  gilt
        nicht    bei    Waren   oder   Leistungen,   die   im   Rahmen   von
        Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;

    2.  (Leistungsverweigerungsrechte)

        eine Bestimmung, durch die

        a) das  Leistungsverweigerungsrecht,  das  dem  Vertragspartner  des
        Verwenders   nach   §  320  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zusteht,
        ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder

        b)   ein   dem   Vertragspartner    des    Verwenders    zustehendes
        Zurückbehaltungsrecht,  soweit  es  auf demselben Vertragsverhältnis
        beruht, ausgeschlossen  oder  eingeschränkt,  insbesondere  von  der
        Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;

    3.  (Aufrechnungsverbot)

        eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner  des  Verwenders  die
        Befugnis  genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
        festgestellten Forderung aufzurechnen;

    4.  (Mahnung, Fristsetzung)

        eine Bestimmung,  durch  die  der  Verwender  von  der  gesetzlichen
        Obliegenheit  freigestellt  wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen
        oder ihm eine Nachfrist zu setzen;

    5.  (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

        die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des  Verwenders  auf
        Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

        a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem  gewöhnlichen
        Lauf   der   Dinge   zu  erwartenden  Schaden  oder  die  gewöhnlich
        eintretende Wertminderung übersteigt, oder

        b) dem anderen Vertragsteil der  Nachweis  abgeschnitten  wird,  ein
        Schaden  oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder
        wesentlich niedriger als die Pauschale;

    6.  (Vertragsstrafe)

        eine  Bestimmung,  durch  die  dem  Verwender  für  den   Fall   der
        Nichtabnahme    oder   verspäteten   Abnahme   der   Leistung,   des
        Zahlungsverzugs oder für den Fall, daß der andere Vertragsteil  sich
        vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;

    7.  (Haftung bei grobem Verschulden)

        ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung  für  einen  Schaden,
        der  auf  einer  grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders
        oder   auf    einer    vorsätzlichen    oder    grob    fahrlässigen
        Vertragsverletzung     eines     gesetzlichen     Vertreters    oder
        Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt auch für Schäden
        aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen;

    8.  (Verzug, Unmöglichkeit)

        eine Bestimmung, durch die für den  Fall  des  Leistungsverzugs  des
        Verwenders  oder  der  von  ihm  zu  vertretenden  Unmöglichkeit der
        Leistung

        a) das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag  zu  lösen,
        ausgeschlossen oder eingeschränkt oder

        b) das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz zu verlangen,
        ausgeschlossen oder entgegen Nummer 7 eingeschränkt wird;

    9.  (Teilverzug, Teilunmöglichkeit)

        eine Bestimmung, die für den Fall  des  teilweisen  Leistungsverzugs
        des   Verwenders   oder  bei  von  ihm  zu  vertretender  teilweiser
        Unmöglichkeit der Leistung  das  Recht  der  anderen  Vertragspartei
        ausschließt,   Schadensersatz   wegen   Nichterfüllung   der  ganzen
        Verbindlichkeit  zu  verlangen   oder   von   dem   ganzen   Vertrag
        zurückzutreten,  wenn  die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn
        kein Interesse hat;

    10. (Gewährleistung)

        eine Bestimmung,  durch  die  bei  Verträgen  über  Lieferungen  neu
        hergestellter Sachen und Leistungen

        a)  (Ausschluß und Verweisung auf Dritte)

            die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender  einschließlich
            etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche insgesamt
            oder  bezüglich  einzelner   Teile   ausgeschlossen,   auf   die
            Einräumung  von  Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der
            vorherigen  gerichtlichen   Inanspruchnahme   Dritter   abhängig
            gemacht werden;

        b)  (Beschränkung auf Nachbesserung)

            die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt  oder
            bezüglich  einzelner  Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder
            Ersatzlieferung   beschränkt   werden,   sofern   dem    anderen
            Vertragsteil  nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei
            Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung
            der  Vergütung  oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der
            Gewährleistung  ist,  nach  seiner  Wahl  Rückgängigmachung  des
            Vertrags zu verlangen;

        c)  (Aufwendungen bei Nachbesserung)

            die  Verpflichtung  des  gewährleistungspflichtigen   Verwenders
            ausgeschlossen oder beschränkt wird, die Aufwendungen zu tragen,
            die   zum   Zweck   der   Nachbesserung   erforderlich   werden,
            insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten;

        d)  (Vorenthalten der Mängelbeseitigung)

            der  Verwender  die   Beseitigung   eines   Mangels   oder   die
            Ersatzlieferung  einer  mangelfreien  Sache  von  der vorherigen
            Zahlung   des   vollständigen   Entgelts   oder   eines    unter
            Berücksichtigung  des  Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des
            Entgelts abhängig macht;

        e)  (Ausschlußfrist für Mängelanzeige)

            der Verwender dem anderen Vertragsteil  für  die  Anzeige  nicht
            offensichtlicher  Mängel  eine  Ausschlußfrist setzt, die kürzer
            ist   als   die   Verjährungsfrist    für    den    gesetzlichen
            Gewährleistungsanspruch;

        f)  (Verkürzung von Gewährleistungsfristen)

            die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzt werden;

    11. (Haftung für zugesicherte Eigenschaften)

        eine  Bestimmung,  durch   die   bei   einem   Kauf-,   Werk-   oder
        Werklieferungsvertrag  Schadensersatzansprüche  gegen  den Verwender
        nach den §§ 463, 480 Abs. 2,  §  635  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
        wegen   Fehlens   zugesicherter  Eigenschaften  ausgeschlossen  oder
        eingeschränkt werden;

    12. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

        bei einem Vertragsverhältnis,  das  die  regelmäßige  Lieferung  von
        Waren   oder   die   regelmäßige   Erbringung   von   Dienst-   oder
        Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

        a) eine den anderen Vertragsteil  länger  als  zwei  Jahre  bindende
        Laufzeit des Vertrags,

        b)  eine  den   anderen   Vertragsteil   bindende   stillschweigende
        Verlängerung  des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr
        oder

        c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere  Kündigungsfrist
        als   drei   Monate   vor  Ablauf  der  zunächst  vorgesehenen  oder
        stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

    13. (Wechsel des Vertragspartners)

        eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst-  oder  Werkverträgen  ein
        Dritter  an  Stelle  des  Verwenders  in  die  sich  aus dem Vertrag
        ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei
        denn, in der Bestimmung wird

        a)  der Dritte namentlich bezeichnet, oder

        b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich  vom  Vertrag
        zu lösen;

    14. (Haftung des Abschlußvertreters)

        eine Bestimmung, durch die der Verwender einem  Vertreter,  der  den
        Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,

        a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche  und  gesonderte  Erklärung
        eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder

        b)  im  Falle  vollmachtsloser  Vertretung  eine  über  §  179   des
        Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Haftung auferlegt;

    15. (Beweislast)

        eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil
        des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

        a)  diesem  die  Beweislast   für   Umstände   auferlegt,   die   im
        Verantwortungsbereich des Verwenders liegen;

        b)  den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen läßt.

        Buchstabe   b   gilt    nicht    für    gesondert    unterschriebene
        Empfangsbekenntnisse;

    16. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

        eine Bestimmung,  durch  die  Anzeigen  oder  Erklärungen,  die  dem
        Verwender  oder  einem  Dritten  gegenüber  abzugeben  sind, an eine
        strengere   Form   als   die   Schriftform   oder    an    besondere
        Zugangserfordernisse gebunden werden.


converted with guide2html by Kochtopf